© Kleingartenverein Traiskirchen ZVR - Zahl 870486001
Bestimmungen füe Neu- oder Umbau
Immer wieder kommt es vor, dass die Vereinsleitung vor vollendete Tatsachen bei einem Umbau oder Neubau gestellt wird, die Vereinsleitung weist nochmals darauf hin, dass der Umbau oder Neubau von Gebäuden, Terrassen und Werkzeughütten, nur mit gültiger Baubewilligung der Stadtgemeinde Traiskirchen und mit Absprache der Vereinsleitung und deren Zustimmung möglich ist, laut § 14 Bundeskleingartengesetz , § 5 und § 7 Vereinsstatuten. Es ist außerdem unabdingbar, das ein kompletter Plan mit allen Bemaßungen schriftlich, bei dem Vereinsvorstand und danach beim Bauamt eingereicht wird, ohne Genehmigung kann nicht neu oder umgebaut werden, auch müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es werden auch Kontrollen durchgeführt ob der Einreichplan eingehalten wurde, ist dies nicht der Fall kann es zu Sanktionen durch die Baubehörde geben.
© Kleingartenverein Traiskirchen ZVR - Zahl 870486001 2020
Bestimmungen füe Neu- oder Umbau
Immer wieder kommt es vor, dass die Vereinsleitung vor vollendete Tatsachen bei einem Umbau oder Neubau gestellt wird, die Vereinsleitung weist nochmals darauf hin, dass der Umbau oder Neubau von Gebäuden, Terrassen und Werkzeughütten, nur mit gültiger Baubewilligung der Stadtgemeinde Traiskirchen und mit Absprache der Vereinsleitung und deren Zustimmung möglich ist, laut § 14 Bundeskleingartengesetz , § 5 und § 7 Vereinsstatuten. Es ist außerdem unabdingbar, das ein kompletter Plan mit allen Bemaßungen schriftlich, bei dem Vereinsvorstand und danach beim Bauamt eingereicht wird, ohne Genehmigung kann nicht neu oder umgebaut werden, auch müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es werden auch Kontrollen durchgeführt ob der Einreichplan eingehalten wurde, ist dies nicht der Fall kann es zu Sanktionen durch die Baubehörde geben.