© Kleingartenverein Traiskirchen ZVR - Zahl 870486001 2020
Richtlinien Parzellenweitergabe
Da es leider immer wieder vorkommt, dass die
Vereinsleitung vor vollendete Tatsachen bei
Gartenvergaben, weist die Vereinsleitung nochmals darauf
hin, dass die Vergabe der Parzellen nur mit Absprache der
Vereinsleitung und deren Zustimmung möglich ist laut § 14
Bundeskleingartengesetz , § 5 und § 7 Vereinsstatuten.
1. Parzellen Übergabe an einen neuen Unterpächter
Wenn dem Vorstand mitgeteilt wird, das eine Parzelle zum
vergeben ist, sollte dies auch endgültig sein. Es kommt
immer wieder vor das es sich Mitglieder überlegen und die
Parzelle doch nicht weitergeben. (sollte wenn möglich die
Ausnahme sein).
ACHTUNG: Es können man nur die Baulichkeiten und
Kulturen verkauft werden nicht aber das Pachtgrundstück.
Wer eine Parzelle vergeben will hat dies zuerst immer der
Vereinsleitung schriftlich (Brief, E-Mail
vorstand@kleingartenverein-traiskirchen.at) zu melden. Da
es eine Vormerkliste gibt, werden diese von der
Vereinsleitung verständigt um sich die Parzelle anzusehen,
folglich ist die Angabe einer Telefonnummer sehr wichtig
damit der Vorstand mögliche Interessenten weiterleiten
kann. Man kann auch weiterhin einen Nachpächter selbst
suchen, wobei aber zu beachten ist, dass dieser seit fünf
Jahren im Stadtgebiet Traiskirchen Haupt gemeldet ist und
die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Meldezettel
und Staatsbürgerschaftsnachweis ist als Nachweis
vorzulegen). Eine Vergabe und ohne den Vorstand zu
verständigen ist nicht zulässig. (Ausreden wie habe schon
das Geld kassiert und ausgegeben werden nicht
berücksichtigt)
Außerdem ist es ohne Schätzgutachten nicht gestattet
einen Garten zu vergeben. Das Schätzgutachten wird von
einem Schätzmeister des Zentralverbandes erstellt und ist
ein Jahr gültig.
Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden
sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im
Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der
Kleingärtner LINK......
2. Unterpachtvertrag Übergabe bei Todesfall
Durch den Tod des Unterpächters wird der
Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen
zwei Monaten der Ehegatte, Lebenspartner, Wahl-, Stief-,
Pflege- oder Eigene Kinder des Verstorbenen, schriftlich
die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag
fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen
einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in
den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Wenn
Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter
sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den
Unterpachtvertrag allein fort. Die Umschreibung des
Unterpachtvertrages kann erst nach Beendigung der
Erbschaft erfolgen, das heißt nach dem Erhalt des
Einantwortungsbeschluss.
Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe des
Nachlasses einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in den
rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden. Falls
im Einantwortungsbeschluss die Parzelle mit den
Baulichkeiten und Kulturen nicht aufgelistet ist, benötigt
man die Verzichterklärung zugunsten dem Erben der den
Unterpachtvertrag weiterführen will.
Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein
Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird
festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist. Es ist
ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen
dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der
Kleingärtner.
Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden
sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im
Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der
Kleingärtner LINK......
3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Scheidung
Nach einer Scheidung kann eine Umschreibung der
Parzelle nur nach Vorlage des Scheidungsurteil
geschehen, in diesem Scheidungsurteil muss stehen, wer
die Unterpacht weiterführt und die Baulichkeiten und
Kulturen auf der Parzelle zusteht.
Es ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind
ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der
Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der
Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner
Zeitung oder im Internet auf der Homepage des
Zentralverbandes der Kleingärtner LINK......
3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Heirat oder
Namensänderung
Bei Heirat oder Namensänderung muss der
Unterpachtvertrag umgeschrieben werden, dazu benötigen
sie die Heiratsurkunde bzw. den Bescheid der
Namensänderung.