© Kleingartenverein Traiskirchen ZVR - Zahl 870486001

Richtlinien Parzellenweitergabe

Da es leider immer wieder vorkommt, dass die Vereinsleitung vor vollendete Tatsachen bei Gartenvergaben, weist die Vereinsleitung nochmals darauf hin, dass die Vergabe der Parzellen nur mit Absprache der Vereinsleitung und deren Zustimmung möglich ist laut § 14 Bundeskleingartengesetz , § 5 und § 7 Vereinsstatuten. 1. Parzellen Übergabe an einen neuen Unterpächter Wenn dem Vorstand mitgeteilt wird, das eine Parzelle zum vergeben ist, sollte dies auch endgültig sein. Es kommt immer wieder vor das es sich Mitglieder überlegen und die Parzelle doch nicht weitergeben. (sollte wenn möglich die Ausnahme sein). ACHTUNG: Es können man nur die Baulichkeiten und Kulturen verkauft werden nicht aber das Pachtgrundstück. Will ein Mitglied seinen Unterpachtvertrag aufkündigen, hat er dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben (Kündigungsschreiben liegen beim Verein auf). Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung der Vereinsleitung erfolgen, in welcher alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden. Da es eine Vormerkliste gibt, werden diese von der Vereinsleitung verständigt um sich die Parzelle anzusehen, folglich ist die Angabe einer Telefonnummer sehr wichtig damit der Vorstand mögliche Interessenten weiterleiten kann. Man kann auch weiterhin einen Nachpächter vorschlagen, wobei aber zu beachten ist, dass dieser seit fünf Jahren im Stadtgebiet Traiskirchen Haupt gemeldet ist und die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis ist als Nachweis vorzulegen). Eine Vergabe ist ohne das Einverständniss des Generalpächters, oder Vorstand ist nicht zulässig. (Ausreden wie habe schon das Geld kassiert und ausgegeben werden nicht berücksichtigt) Außerdem ist es ohne Schätzgutachten nicht gestattet einen Garten zu vergeben. Das Schätzgutachten wird von einem Schätzmeister des Zentralverbandes erstellt und ist ein Jahr gültig. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 2. Unterpachtvertrag Übergabe bei Todesfall Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Lebenspartner, Wahl-, Stief-, Pflege- oder Eigene Kinder des Verstorbenen, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Unterpachtvertrag allein fort. Die Umschreibung des Unterpachtvertrages kann erst nach Beendigung der Erbschaft erfolgen, das heißt nach dem Erhalt des Einantwortungsbeschluss. Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe des Nachlasses einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in den rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden. Falls im Einantwortungsbeschluss die Parzelle mit den Baulichkeiten und Kulturen nicht aufgelistet ist, benötigt man die Verzichterklärung zugunsten dem Erben der den Unterpachtvertrag weiterführen will. Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist. Es ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Scheidung Nach einer Scheidung kann eine Umschreibung der Parzelle nur nach Vorlage des Scheidungsurteil geschehen, in diesem Scheidungsurteil muss stehen, wer die Unterpacht weiterführt und die Baulichkeiten und Kulturen auf der Parzelle zusteht. Es ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Heirat oder Namensänderung Bei Heirat oder Namensänderung muss der Unterpachtvertrag umgeschrieben werden, dazu benötigen sie die Heiratsurkunde bzw. den Bescheid der Namensänderung.
© Kleingartenverein Traiskirchen ZVR - Zahl 870486001 2020

Richtlinien Parzellenweitergabe

Da es leider immer wieder vorkommt, dass die Vereinsleitung vor vollendete Tatsachen bei Gartenvergaben, weist die Vereinsleitung nochmals darauf hin, dass die Vergabe der Parzellen nur mit Absprache der Vereinsleitung und deren Zustimmung möglich ist laut § 14 Bundeskleingartengesetz , § 5 und § 7 Vereinsstatuten. 1. Parzellen Übergabe an einen neuen Unterpächter Wenn dem Vorstand mitgeteilt wird, das eine Parzelle zum vergeben ist, sollte dies auch endgültig sein. Es kommt immer wieder vor das es sich Mitglieder überlegen und die Parzelle doch nicht weitergeben. (sollte wenn möglich die Ausnahme sein). ACHTUNG: Es können man nur die Baulichkeiten und Kulturen verkauft werden nicht aber das Pachtgrundstück. Will ein Mitglied seinen Unterpachtvertrag aufkündigen, hat er dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben (Kündigungsschreiben liegen beim Verein auf). Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung der Vereinsleitung erfolgen, in welcher alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden. Da es eine Vormerkliste gibt, werden diese von der Vereinsleitung verständigt um sich die Parzelle anzusehen, folglich ist die Angabe einer Telefonnummer sehr wichtig damit der Vorstand mögliche Interessenten weiterleiten kann. Man kann auch weiterhin einen Nachpächter vorschlagen, wobei aber zu beachten ist, dass dieser seit fünf Jahren im Stadtgebiet Traiskirchen Haupt gemeldet ist und die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis ist als Nachweis vorzulegen). Eine Vergabe ist ohne das Einverständniss des Generalpächters, oder Vorstand ist nicht zulässig. (Ausreden wie habe schon das Geld kassiert und ausgegeben werden nicht berücksichtigt) Außerdem ist es ohne Schätzgutachten nicht gestattet einen Garten zu vergeben. Das Schätzgutachten wird von einem Schätzmeister des Zentralverbandes erstellt und ist ein Jahr gültig. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 2. Unterpachtvertrag Übergabe bei Todesfall Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Lebenspartner, Wahl-, Stief-, Pflege- oder Eigene Kinder des Verstorbenen, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Unterpachtvertrag allein fort. Die Umschreibung des Unterpachtvertrages kann erst nach Beendigung der Erbschaft erfolgen, das heißt nach dem Erhalt des Einantwortungsbeschluss. Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe des Nachlasses einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in den rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden. Falls im Einantwortungsbeschluss die Parzelle mit den Baulichkeiten und Kulturen nicht aufgelistet ist, benötigt man die Verzichterklärung zugunsten dem Erben der den Unterpachtvertrag weiterführen will. Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist. Es ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Scheidung Nach einer Scheidung kann eine Umschreibung der Parzelle nur nach Vorlage des Scheidungsurteil geschehen, in diesem Scheidungsurteil muss stehen, wer die Unterpacht weiterführt und die Baulichkeiten und Kulturen auf der Parzelle zusteht. Es ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner LINK...... 3. Unterpachtvertrag Umschreibung bei Heirat oder Namensänderung Bei Heirat oder Namensänderung muss der Unterpachtvertrag umgeschrieben werden, dazu benötigen sie die Heiratsurkunde bzw. den Bescheid der Namensänderung.